Wann die Saison in der Dritten Liga fortgesetzt werden kann, ist fraglich. Sicher ist, dass die Verantwortlichen des Deutschen Handball-Bundes in der Nordwest-Staffel der Frauen eine Partie mehr neu ansetzen müssen: Die Begegnung des ersten Spieltages zwischen dem VfL Oldenburg II und dem TV Hannover-Badenstedt-Vinnhorst, die am 17. Oktober zum Saisonstart mit einem 24:24-Heimsieg endete, ist neu anzusetzen. Mit dieser Entscheidung gab das Bundessportgericht einem Einspruch der Gäste statt, nach deren Ansicht ein von ihnen erzieltes Tor nicht gezählt wurde.
Am Sonntag traf nach mehr als zweimonatiger Wartezeit das Urteil in der niedersächsischen Landeshauptstadt ein. „Somit ist das Spiel zu wiederholen und vom DHB neu anzusetzen. Einspruchsgebühr und Auslagenvorschuss werden uns erstattet“, berichtete Bernd Schröder, der sich um die Internet-Seite des TV Hannover-Badenstedt-Vinnhorst kümmert, auf dem besagten Internet-Auftritt. Mitentscheidend für die Urteilsfindung waren vermutlich die Stellungnahmen der Schiedsrichterinnen Ann-Kathrin Stache und Hanna Wegmann (beide ASC 09 Dortmund) sowie von Zeitnehmer Stefan Rickert und von Sekretär Stefan Beckedorf, „die den Fehler zugaben bzw. ihn nicht ausschließen konnten“, wie es auf der Internet-Seite hieß.
So kamen die Verantwortlichen des Gerichts zu dem Schluss, dass ein Verstoß gegen die IHF-Regel 9.2 vorliegt. Dort heißt es unter Paragraph 55, Absatz 2, dass eine Partie neu angesetzt werden müsse, wenn der Regelverstoß auch spielentscheidend war. „Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts stets dann anzunehmen, wenn das Spiel mit einem Tor Unterschied endet (vergleiche etwa DHB Bundessportgericht, 02/2006). In einer solchen Fallkonstellation ist grundsätzlich von einem spielentscheidenden Regelverstoß auszugehen. Dies ist
anzunehmen vor dem Hintergrund, dass bei korrekter Zählung der geworfenen Tore ein anderes Ergebnis (Unentschieden/Sieg der anderen Mannschaft) festzustellen gewesen wäre“, hieß es auf der Internet-Seite der Hannoveranerinnen.
So liegt der Fall auch hier: Das Spiel endete mit einem 25:24-Sieg für die Oldenburgerinnen. „Wären die erzielten Tore korrekt gezählt worden, hätte das Spiel mit 25:25, also mit Unentschieden und nicht mit einem Sieg für die Heim-Mannschaft gewertet werden müssen“, so Schröder, der auf seiner Internet-Seite feststellte: „Insoweit war die Tatsache, dass ein Tor für die Mannschaft des Einspruchsführers nicht gezählt wurde, entscheidend für den Spielausgang. Dem Antrag des Einspruchsführers auf Neuansetzung des Spieles war somit zu entsprechen.“
Zu einer Korrektur der Wertung, die von den Verantwortlichen der Hannoveranerinnen nicht beantragt worden war, ist die Kammer nicht befugt. Entsprechend Paragraph 56, Absatz 6 der Rechtsordnung kann die Kammer in so einem Fall nur die Wiederholung beziehungsweise die Neuansetzung des Spiels verfügen. „Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Revision gemäß Paragraph 30, Absatz 4a der Rechtsordnung zulässig. Die Revision muss binnen zweier Wochen nach Zugang einer Ausfertigung des Urteils einlegt werden“, hieß es abschließend in der Mitteilung.
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